Ladesäulen anmelden und genehmigen lassen

Jedem E-Fahrzeug seine Ladesäule!

Wer zu einem grüneren Mobilitätskonzept wechselt, darf die passende Ladeinfrastruktur nicht vergessen. Obwohl es beim Aufbau des Ladeparks oder der Wallbox zu Hause kleinere bürokratische Hürden gibt, ist die Papierarbeit mit der richtigen Vorbereitung kein Problem.

Warum müssen Ladesäulen angemeldet werden?

Nicht umsonst laden Sie Ihre E-Flotte nicht an der Haushaltssteckdose. Neben Sicherheitsbedenken bringt die normale „Schuko“-Steckdose schlicht zu wenig Leistung. Damit das Laden schneller geht und Sie von den Vorzügen smarter Software – beispielsweise bei der Abrechnung – profitieren, setzen Sie auf eine Wallbox oder Ladesäule.

Die E-Mobilität erfordert dabei eine wesentlich höhere Leistung als der Fön oder Pürierstab. Noch dazu lädt das E-Auto gewöhnlich über mehrere Stunden. Die Ansprüche an Stromversorger und Netzbetreiber steigen mit jedem neuen Elektrofahrzeug, denn die flächendeckende Nutzung von E-Autos fordert mehr Energie – und eine entsprechende Belastbarkeit des Netzes vor Ort.

Mit einer Leistung von 11kW belastet die handelsübliche Wallbox für den privaten Gebrauch das Stromnetz noch nicht allzu stark. Problematisch kann es jedoch werden, wenn ohne Vorwarnung eine Vielzahl von Autos am lokalen Niederspannungsnetz laden. Um auf eine solche Last vorbereitet zu sein, benötigt der Netzbetreiber Informationen: Wo befinden sich wie viele Ladestationen? Wo ist ein Netzausbau in absehbarer Zukunft erforderlich? Die kalkulierbare Last gehört zu den Grundlagen einer gelungenen Mobilitätswende.

Selbst die heimische Wallbox muss angemeldet werden

Während bis 2019 eine sehr hohe Dunkelziffer bei den betriebenen Ladepunkten herrschte, gilt heute das Gesetz der Klarheit. In der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) legt der Gesetzgeber fest, dass alle Ladestationen beim Netzbetreiber angemeldet werden müssen. Zuvor konnten Netzbetreiber selbst festlegen, welche Anlagen gemeldet werden. „Erweiterungen und Änderungen von Anlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Netzbetreiber mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung erhöht oder mit Netzrückwirkungen zu rechnen ist. Auch Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme mitzuteilen.” - §19 Absatz 2 NAV

Die Regel gilt sogar für die Wallbox zu Hause: Bei der Installation der gängigen Ladestationen mit einer Leistung von 11kW müssen Eigentümer den Netzbetreiber über die Inbetriebnahme des Geräts informieren. So weiß dieser immer, an welcher Stelle im Netz höhere Lasten zu erwarten sind. Aber Achtung: Der Netzbetreiber ist nicht zu verwechseln mit dem Stromanbieter.

Der Stromanbieter

Der Stromanbieter

Der Stromanbieter oder Stromversorger stellt Ihnen die Energie zu einem speziellen Tarif bereit. Er erzeugt Strom in Kraftwerken, Solarparks oder Windanlagen und speist diesen ins Stromnetz ein. Das Stromnetz selbst betreibt er jedoch nicht oder nur zum Teil. Stattdessen zahlt der Stromanbieter für die Nutzung des lokalen Netzes Gebühren, welcher er an Sie weitergibt.

Der Netzbetreiber

Der Netzbetreiber

Der Netzbetreiber sorgt dafür, dass der Strom bei Ihnen ankommt. Er ist zuständig für das Stromnetz, aber nicht zwangsläufig für die Erzeugung des Stroms. Den Netzbetreiber können Sie nicht wählen; es sei denn, sie möchten umziehen. Schließlich wäre es nicht lukrativ, für jeden Stromanbieter eigene Leitungen zu den Kunden zu legen. Wer in Ihrem Falle für das Stromnetz zuständig ist, erfahren Sie entweder durch einen Blick auf Ihren Stromzähler oder auf Ihre letzte Stromrechnung.

Größere Ladeprojekte benötigen eine Genehmigung

Im Unternehmen reicht nur selten eine einzige Wallbox aus. Je größer der E-Fuhrpark, desto mehr Ladepunkte benötigen Sie. Dadurch belastet Ihr Unternehmen das Niederspannungsnetz in besonderem Maße. Geht es bei Ihrem Ladevorhaben über die 11kW-Wallbox hinaus, müssen Sie sich deshalb für den Ausbau zunächst eine Genehmigung Ihres Netzbetreibers einholen.

Rechtlich gesehen gilt dies für eine Summenbemessungsleistung von über 12kVA. In der Praxis bedeutet das: Mehrere 11kW-Wallboxen oder eine einzige 22kW-Wallbox benötigen bereits eine Genehmigung. Dafür stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei Ihrem Netzbetreiber.

Dieser prüft daraufhin, ob genügend Kapazitäten für Ihr Vorhaben zur Verfügung stehen und es keine Sicherheitsbedenken gibt. Für die Prüfung hat der Netzbetreiber zwei Monate Zeit. Anschließend bekommen sie Post mit einer Bestätigung oder einer Ablehnung Ihres Vorhabens.

Bei einer Genehmigung können Sie sofort mit dem Ausbau des Ladeparks beginnen – und sollten dies zeitnah tun, denn die Anschlusszusage gilt nur für einen Zeitraum von vier Monaten. Im Falle der Ablehnung ist der Netzbetreiber verpflichtet, Ihnen die Gründe darzulegen, sodass Sie Mängel beseitigen und den Betrieb Ihres Fuhrparks in der Zukunft sichern können.

Wir kümmern uns drum!

Bis zu einer Ablehnung muss es jedoch gar nicht erst kommen. Unsere Experten und Prüfer im Bereich der Mittelspannung bringen bereits die nötigen Fachkenntnisse mit, um eventuelle Hürden in Ihrem zukünftigen Ladepark frühzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Schließlich liegt uns bei Schmees Energietechnik Ihre Sicherheit und der einwandfreie Betrieb Ihres Ladeparks am Herzen.

Deshalb beginnt unsere Arbeit auch nicht erst an der Baustelle. Wir beraten Sie schon im Vorfeld hinsichtlich der nötigen Kapazitäten und analysieren mit Ihnen vor Ort die Möglichkeiten. Benötigen Sie mehr Strom, vergrößern wir Ihren Netzanschluss; müssen neue Leitungen verlegt werden, kümmern wir uns ebenfalls darum.

Mit Schmees Energietechnik steht Ihnen ein vielseitiges Team zur Verfügung, das Sie von der Planung bis zur Inbetriebnahme und Wartung des Ladeparks unterstützt – selbstverständlich auch beim Einholen der entsprechenden Genehmigungen. Sie entscheiden, was sie brauchen und wir machen es möglich. 

Kontaktieren Sie uns dafür gern zu einem unverbindlichen Beratungsgespräch.

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